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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67a Abs1 Z2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Durch den - entbehrlichen - Abspruch des unabhängigen Verwaltungssenates, soweit er auf Abweisung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers lautet, wurde der Erstbeschwerdeführer nicht in Rechten verletzt, weil er auf die - von der Rechtswidrigerklärung des angefochtenen Verwaltungsaktes getrennte und über diese hinausgehende - Feststellung, dass er (auch) in anderen Rechten verletzt worden sei, keinen Anspruch hat (Hinweis E vom 2. 6. 1998, Zl. 97/01/0754).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010067.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018