RS Vwgh 2000/11/15 99/01/0067

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2 idF 1998/I/158;
AVG §67c Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch den - entbehrlichen - Abspruch des unabhängigen Verwaltungssenates, soweit er auf Abweisung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers lautet, wurde der Erstbeschwerdeführer nicht in Rechten verletzt, weil er auf die - von der Rechtswidrigerklärung des angefochtenen Verwaltungsaktes getrennte und über diese hinausgehende - Feststellung, dass er (auch) in anderen Rechten verletzt worden sei, keinen Anspruch hat (Hinweis E vom 2. 6. 1998, Zl. 97/01/0754).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010067.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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