RS Vwgh 2000/11/15 96/08/0106

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Novelle BGBl Nr 1989/364 erfolgte die Ausdehnung des Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs 1 zweiter Satz AlVG - über die Fälle des § 12 Abs 8 AlVG hinaus - auf alle Fälle, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Diese Bestimmung kann nicht herangezogen werden, wenn im Nachhinein nur die Vollversicherungspflicht des in seinem Bestand schon vorher unstrittigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird (vgl dazu die hg E 5.9.1995, 95/08/0106, E 23.4.1996, 95/08/0127, und E 16.2.1999, 97/08/0618). Beim nachträglichen Hervorkommen eines bloßen Ruhensgrundes statt eines Beschäftigungsverhältnisses kommt ihre Anwendung noch weniger in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080106.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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