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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;Rechtssatz
Nach der Aktenlage scheint die Beschwerdeführerin am 13.1.1994 einen Fortbezug von Arbeitslosengeld geltend gemacht zu haben, wobei sie innerhalb eines Jahres vor dem Ende des letzten anwartschaftsbegründenden Dienstverhältnisses - als welches das letzte Dienstverhältnis vor der Antragstellung nicht in Betracht kommt - außerhalb der Hauptferien im Sommer 1993 (vgl zu den Hauptferien etwa das E 8.9.1998, 96/08/0217, mit weiteren Nachweisen) neben ihrem Studium in der Zeit vom 2.11.1992 bis zum 14.3.1993 in einem Beschäftigungsverhältnis stand, das allein schon die erforderliche Mindestdauer der Parallelität von 18 Wochen überstieg. Dass die Beschwerdeführerin danach - bis relativ kurz vor Ende des Sommersemesters 1993 - Krankengeld bezog, trägt zum Nachweis des Werkstudiums zwar nichts bei (vgl dazu das hg E 17.12.1996, 96/08/0139), ist unter dem hier sachlich maßgebenden Gesichtspunkt des Werkstudiums aber auch keine für dessen Nachweis schädliche Unterbrechung, weil während der Zeit des Bezuges von Krankengeld - bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung - nicht nur nicht gearbeitet, sondern auch nicht studiert werden kann. Ausgehend von diesem Sachverhalt wäre die erforderliche Parallelität von Beschäftigung und Studium für die - nicht im Ermessen der Behörde liegende - Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs 4 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung daher vorgelegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080153.X01Im RIS seit
18.10.2001