RS Vfgh 2001/6/25 B812/01

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteiles.

Verhängung einer Geldstrafe iHv ATS 1.800,- (zzgl Kosten iHv ATS 180,-) wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, daß jener Nachteil, der sich aufgrund des Aufwandes bei der Rückforderung des Strafbetrages oder aufgrund von Überweisungsspesen ergibt, für sich allein genommen keine Besonderheit darstellt. Ein solcher Aufwand entsteht nämlich beim Großteil der Fälle von Beschwerden gegen Straferkenntnisse. Würde man allein die Überweisungskosten, die Rückforderungskosten oder etwa einen Zinsverlust durch vorzeitige Einzahlung als unverhältnismäßige Benachteiligung ansehen, so wäre jeder Beschwerde gegen ein Straferkenntnis oder einen Abgabenbescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, durch nähere Angaben und Belege über ihre Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb gerade in ihrem Fall die Überweisungsspesen bzw der behauptete Aufwand einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würden. Die behaupteten Spesen und sonstigen Kosten wurden weder der Höhe nach beziffert noch bescheinigt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B812.2001

Dokumentnummer

JFR_09989375_01B00812_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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