TE Vfgh Beschluss 2005/6/22 G68/05 ua

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Vlbg GVG 2000 §5 Abs2 litd
Vlbg GVG 2004 §6 Abs1 lita

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung im Vorarlberger Grundverkehrsgesetz 2000 betreffend die Selbstbewirtschaftung als grundlegende Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; Inländerdiskriminierung infolge strengerer Voraussetzungen bei rein innerstaatlichen Sachverhalten als bei Sachverhalten mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug; verfassungskonforme Auslegung hinsichtlich einer weiteren Bestimmung in der Fassung der Wiederverlautbarung 2004 betreffend die Selbstbewirtschaftung als nicht jedenfalls entscheidendes Genehmigungskriterium

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit auf Art140 B-VG gestützten Anträgen vom 13. und vom 25. Mai 2005 begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg die Wortfolge "und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat" in §6 Abs1 lita des Vorarlberger Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (Grundverkehrsgesetz), LGBl. 2004/42, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die Gesetzesprüfungsanträge sind nicht zulässig.

Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2005, G159,160/04 ua., hat der Verfassungsgerichtshof ebenfalls vom Unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg eingebrachten Anträgen auf Aufhebung der auch hier bekämpften Bestimmung keine Folge gegeben. Eine Einbeziehung der vorliegenden Anträge in das zu G159,160/04 ua. protokollierte Verfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich (vgl. zB VfSlg. 13.478/1993).

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsgmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (s. VfSlg. 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 10. 578/1985, 12.661/1991, 13.734/1994 ua.). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat vorgetragenen Bedenken im Wesentlichen mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem oben genannten Erkenntnis vom 8. Juni 2005, G159,160/04 ua. abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, VfGH / Prüfungsgegenstand, Wiederverlautbarung, Novellierung, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G68.2005

Dokumentnummer

JFT_09949378_05G00068_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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