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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §70 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens zur Erstellung eines Status zu einem bestimmten Stichtag - Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleiben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (Hinweis B 29.6.1994, AW 94/17/0021). Daraus folgt zunächst, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die angefochtene Erledigung beruhe auf einer offenkundig unrichtigen rechtlichen Beurteilung, auch zutreffendenfalls nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu führen hätte, ohne dass die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG zu prüfen wären. Die in dem zitierten Beschluss enthaltenen Ausführungen, wonach bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, von offenkundig unrichtigen Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid nicht ausgegangen werden darf, bedeuten lediglich, dass aus offenkundig falschen Tatsachenannahmen die Gefährdung zwingender oder überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG nicht abgeleitet werden darf.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000170037.A01Im RIS seit
23.01.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2008