RS Vwgh 2000/11/17 AW 2000/17/0037

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Veröffentlicht am 17.11.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs1 Z1;
BWG 1993 §70 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens zur Erstellung eines Status zu einem bestimmten Stichtag - In der Beschwerde meint die Beschwerdeführerin, die angefochtenen Erledigungen wären im Hinblick auf die Kostenersatzpflicht nach § 70 Abs 7 BWG 1993 für die Beschwerdeführerin nachteilig. Auch zutreffendenfalls erlitte sie aber durch den sofortigen Vollzug des Bescheides keinen unverhältnismäßigen Nachteil. Hätte nämlich - wie die Beschwerdeführerin meint - die Anordnung der hier verhängten Maßnahme gem § 70 Abs 1 Z 1 BWG 1993 in Bescheidform zu erfolgen und handelte es sich bei den in Rede stehenden Erledigungen um Bescheide, so wären diese im Falle einer Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben. Durch eine solche Aufhebung würde die Rechtssache gem § 42 Abs 3 VwGG in die Lage zurücktreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte, eine Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof würde also rückwirkend erfolgen. Im Falle einer Aufhebung der verhängten Maßnahme durch den Verwaltungsgerichtshof stünde aber dem Kostenersatzanspruch des Bundes gem § 70 Abs 7 BWG 1993 der Umstand entgegen, dass - rückwirkend betrachtet - die wirksame Verhängung einer Maßnahme nach § 70 Abs 1 Z 1 BWG 1993 gar nicht erfolgt wäre. Aus diesen Erwägungen war der Antrag abzuweisen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000170037.A02

Im RIS seit

23.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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