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L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es ist zwar richtig, dass zufolge des Verweises im § 12 Abs 4 Z 4 Bgld BauO auf § 3 Abs 1 Bgld BauO Bauplätze nicht als Deponien verwendet worden sein dürfen; dieses Verbot erwies sich als erforderlich, um eine Gefährdung der Bauten durch Bodensetzungen und austretende Gase auszuschließen (Scheinecker, Burgenländisches Baurecht, Ergänzungsband 1994, 7). Abgesehen davon, dass die Nachbarn mit ihrer Behauptung, Schutt und Müll lagerten illegal auf dem Grundstück, nicht dargetan haben, das Grundstück sei eine Deponie
(vgl § 10 Abs 2 Bgld Abfallwirtschaftsgesetz 1993), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass diese Bestimmung über den Schutz des Bauwerbers und öffentlicher Interessen hinaus auch dem Interesse der Nachbarn dienen soll.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050288.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015