RS Vfgh 2001/6/27 G99/01 ua - G119/00 ua, G120/01, G124/01 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
PensionsreformG 2000 Art13 (Bundesbahn-PensionsG)
BundesbahnG 1992 §21 idF StrukturanpassungsG 1996, ArtIII EisenbahnrechtsanpassungsG 1997 und Art14 PensionsreformG 2000
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von mit Erkenntnis des VfGH aufgehobenen Bestimmungen des Bundesbahn-PensionsG und des BundesbahnG 1992 idF des PensionsreformG 2000 mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes und auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen des BundesbahnG 1992 sowie der Neuregelung des Todesfall- und Bestattungskostenbeitrags im Bundesbahn-PensionsG mangels Darlegung einer aktuellen Betroffenheit der Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Ein bereits aufgehobenes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. Auf Grund des E v 16.03.01, G150/00, sind §1 Abs1, §2 Abs1 Z3 sowie Abs2 Z5, §37 und §56 des Bundesbahn-PensionsG idF des PensionsreformG 2000 sowie §21 Abs3a, Abs3b, Abs3c und Abs4b BundesbahnG 1992 idF des PensionsreformG 2000 bis zum Ablauf der gesetzten Frist (31.07.01) für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar.

Insoweit Zurückweisung des Antrags mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes.

§21 Abs3 und Abs4 BundesbahnG 1992 idF des ArtIII des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997 ist wegen der mit 01.10.00 in Kraft getretenen Neufassung dieser Bestimmungen durch Art14 Z1 des PensionsreformG 2000 und §21 Abs3 BundesbahnG 1992 idF des StrukturanpassungsG 1996 wegen der mit 01.01.98 in Kraft getretenen Neufassung dieser Bestimmung durch ArtIII Z3 und Z4 des EisenbahnrechtsG 1997 außer Kraft getreten. Wenngleich es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass auch bereits außer Kraft getretene Gesetzesvorschriften die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berühren, muss für die Betroffenheit im Antrag eine Begründung gegeben werden. Dies ist hier nicht geschehen.

Der Antragsteller hat es ferner unterlassen darzutun, warum die angegriffenen Bestimmungen des §39 und §62 Abs5 Bundesbahn-PensionsG idF des BudgetbegleitG 2001 (Neuregelung des Todesfall- und Bestattungskostenbeitrages) aktuell in seine Rechtssphäre eingreifen. Sein diesbezüglicher Antrag war daher ebenfalls zurückzuweisen.

(siehe ebenso: G119/00 ua, G120/01 und G124/01 ua, alle B v 27.06.01).

Entscheidungstexte

  • G 119/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2001 G 119/00 ua
  • G 99/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2001 G 99/01 ua
  • G 120/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2001 G 120/01
  • G 124/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2001 G 124/01 ua

Schlagworte

Bundesbahnbedienstete, Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G99.2001

Dokumentnummer

JFR_09989373_01G00099_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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