RS Vwgh 2000/11/21 97/05/0213

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1;

Rechtssatz

Die Baubehörde hat zu Recht die Vorlage einer Grundbuchsabschrift, der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und der Baupläne verlangt, weil es sich dabei um jene Einreichunterlagen handelt, die nach § 63 Abs 1 Wr BauO vorzulegen waren und deren Nichtvorlage ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG darstellt.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050213.X01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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