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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Baubehörde hat zu Recht die Vorlage einer Grundbuchsabschrift, der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und der Baupläne verlangt, weil es sich dabei um jene Einreichunterlagen handelt, die nach § 63 Abs 1 Wr BauO vorzulegen waren und deren Nichtvorlage ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG darstellt.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050213.X01Im RIS seit
23.01.2001