RS Vwgh 2000/11/21 2000/11/0155

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §13 Abs1;
ZDG 1986 §8 Abs2;

Rechtssatz

Es ist kein Grund für eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 ZDG auf solche Bescheide, mit denen über Anträge auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes abgesprochen wird, erkennbar. Von einer Regelungslücke kann keine Rede sein, ist doch schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 ZDG, im Besonderen aus der Parenthese "gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht", eindeutig erkennbar, dass ein Bescheid, mit dem über einen Befreiungsantrag abgesprochen wird, nicht in einem zeitlichen Mindestabstand vor dem Tag des Dienstantrittes ergehen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110155.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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