RS Vwgh 2000/11/21 2000/05/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BauO Wr §132 Abs1;
WStV 1968;

Rechtssatz

Aus der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien geht hervor, dass der Magistrat eine Einheit ist. Dass eine Dienststelle des Magistrates daher im Einzelfall die der Behörde zukommende Aufgabe zu versehen hat, ist somit nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 1704, 5919, 6226).

Schlagworte

Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050185.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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