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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §1;Rechtssatz
Aus der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien geht hervor, dass der Magistrat eine Einheit ist. Dass eine Dienststelle des Magistrates daher im Einzelfall die der Behörde zukommende Aufgabe zu versehen hat, ist somit nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 1704, 5919, 6226).
Schlagworte
BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050185.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012