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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die in § 76 Abs. 10a Wr BauO normierte Bestimmung, soweit sie die oberirdische Bebauung betrifft, kann, da sie die Ausnützbarkeit der Bauplätze regelt, auch dem Interesse des Nachbarn dienen. Da sich diese Regelung, wie aus § 76 Abs. 10a leg. cit. hervorgeht, auf den Bauplatz bezieht, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Behörde jene freie Fläche innerhalb des Altbestandes, der etwa die Form eines Vierkanthofes einnimmt, als die von jeder Bebauung frei zu haltende und nicht versiegelte Fläche gewertet und berücksichtigt hat. Die Argumentation des Nachbarn, die im Altbestand vorhandene Freifläche dürfe im gegenständlichen Bauvorhaben nicht berücksichtigt werden, weil die Bauarbeiten im Altbestand in einem eigenen Baubewilligungsverfahren behandelt wurden, findet in der Rechtslage keine Deckung, weil das Gesetz nicht auf einzelne Baubewilligungsverfahren, sondern auf den Bauplatz Bezug nimmt.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050185.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012