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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs1;Rechtssatz
Was die strafbare Handlung bei dem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang und das Alkoholdelikt betrifft, sind diese im gegebenen Zusammenhang von geringer Bedeutung, weil sich daraus auf eine andere negative Sinnesart des Bf schließen lässt als jener, die aus dem Suchtgiftdelikt hervorleuchtet. Geht es bei letzterem - wie auch bei der Hehlerei - darum, dass sich der Bf die erleichternden Bedingungen zur Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu Nutze macht, die sich aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges ergeben (§ 7 Abs. 2 FSG 1997), deuten fahrlässige Tötung bei einem Verkehrsunfall, Alkoholdelikt und unbefugter Waffenbesitz darauf hin, dass der Bf im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG 1997 die Verkehrssicherheit gefährden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110199.X02Im RIS seit
08.11.2001