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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dass auch neuwertige Kraftfahrzeuge eine Schadhaftigkeit aufweisen können, die nicht erkennbar ist, ändert nichts daran, dass der in Rede stehende Defekt in Form eines zu großen Spieles der Kupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger erkennbar und jedenfalls geeignet war, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Eine Differenzierung danach, dass es sich um einen oder mehrere oder um schwerere oder weniger schwere Defekte handle, kann dem Gesetz hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 vorliegt, nicht entnommen werden. Die Zahl und Schwere der Mängel kann lediglich in der Folge im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG 1997 Bedeutung erlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110202.X02Im RIS seit
08.02.2001