RS Vwgh 2000/11/21 2000/11/0202

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z5;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Dass auch neuwertige Kraftfahrzeuge eine Schadhaftigkeit aufweisen können, die nicht erkennbar ist, ändert nichts daran, dass der in Rede stehende Defekt in Form eines zu großen Spieles der Kupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger erkennbar und jedenfalls geeignet war, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Eine Differenzierung danach, dass es sich um einen oder mehrere oder um schwerere oder weniger schwere Defekte handle, kann dem Gesetz hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 vorliegt, nicht entnommen werden. Die Zahl und Schwere der Mängel kann lediglich in der Folge im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG 1997 Bedeutung erlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110202.X02

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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