RS Vwgh 2000/11/21 2000/05/0240

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
HundehalteV Salzburg 1990 §1;
PolStG Slbg 1975 §3c Abs1 idF 1979/013;
VStG §24;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Die Aufhebung des Strafausspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den angefochtenen Bescheid ist offenbar als ersatzlose Behebung intendiert; dies im Ergebnis deshalb, weil der unabhängige Verwaltungssenat meinte, er könne die Angemessenheit der von der ersten Instanz verhängten Strafe nicht beurteilen. Damit hat der unabhängige Verwaltungssenat verkannt, dass seine gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG gegebene Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, auch die Verpflichtung umfasst, gegebenenfalls nach Überprüfung der Strafzumessungsgründe die Strafe neu festzusetzen. Im vorliegenden Fall war der Rechtsirrtum des unabhängigen Verwaltungssenates aber nicht geeignet, den Beschuldigten in Rechten zu verletzen, weil die ersatzlose Behebung des Ausspruches über die Geldstrafe dem im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht kommenden Verfahrensziel des Beschuldigten, nicht bestraft zu werden, entspricht. Aus der - rechtsirrtümlichen - ersatzlosen Beseitigung des Ausspruches über die Geldstrafe alleine kann auch keine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches abgeleitet werden. Das im vorliegenden Zusammenhang von der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 22. April 1999, Zl. 99/07/0010) betrifft eine völlig andere Konstellation.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBerufungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung KassationStrafnorm BerufungsbescheidStrafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050240.X01

Im RIS seit

09.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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