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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung der Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogramms einer Nachbargemeinde mangels Vorliegen eines subjektiven öffentlichen Rechts der Nachbargemeinde auf Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Verordnung; bloß faktische Reflexwirkung der möglichen Errichtung eines die bestehende Badner Trabrennbahn konkurrierenden PferdesportparksRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags der Stadtgemeinde Baden auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebreichsdorf vom 10.11.99, womit das örtliche Raumordnungsprogramm durch Festlegungen in der KG Ebreichsdorf abgeändert wird.
Der Tatbestand zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes iSd §21 Abs6 Z2 Nö ROG 1976 wegen Widerspruches zu überörtlichen Interessen richtet sich an die Gemeindeaufsichtsbehörde und verleiht einer anderen Gemeinde kein subjektives Recht, den Versagungstatbestand geltend zu machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin vermag daher dadurch nicht begründet zu werden.
Durch die angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebreichsdorf soll ein zur bereits bestehenden Pferdetrabrennbahn in Baden möglicherweise konkurrierender Pferdesportpark im Gemeindegebiet von Ebreichsdorf ermöglicht werden.
Regelungen in überörtlichen Raumordnungsprogrammen, die den Gestaltungsspielraum einer Gemeinde bei Erlassung des Flächenwidmungsplans begrenzen, verschaffen einer anderen - wenn auch nahe gelegenen - Gemeinde keinen Rechtsanspruch darauf, eine der überörtlichen Raumordnung widersprechende Flächenwidmung der einen Gemeinde zu verhindern. Bloß faktische Reflexwirkungen, etwa im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung (für Gemeindeverordnung), Verordnungserlassung, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V54.2001Dokumentnummer
JFR_09989373_01V00054_01