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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
VeranstaltungsG Wr 1971 §32 Abs1 Z1;Rechtssatz
Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 9 Z. 6 Wr VeranstaltungsG der Eintritt weder eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in der Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Im Beschwerdefall konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen, dass ihn an den vorliegenden Übertretungen kein Verschulden traf. Er musste wissen, dass der Gesellschaft, zu deren Vertretung nach außen er berufen war, noch keine Konzession erteilt worden war und das Betreiben der Apparate ohne Konzession strafbar ist, dies umso mehr, als er bereits zum Tatzeitpunkt mehrfach wegen Übertretung des Wr VeranstaltungsG bestraft worden war und der Gesetzeswortlaut des § 9 Wr VeranstaltungsG, wonach für den Betrieb von Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten eine besondere behördliche Bewilligung (Konzession) erforderlich ist, so eindeutig ist, dass die Annahme, schon das Einbringen eines Gesuches um Erteilung einer Bewilligung (Konzession) erlaube den Betrieb derartiger Apparate, keinen entschuldbaren Rechtsirrtum darstellen kann.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050208.X01Im RIS seit
26.11.2001