RS Vwgh 2000/11/21 2000/11/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/11/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0026 E 25. Juni 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der Tatsache der infolge einer Gesundheitsschädigung um mindestens 50 vH geminderten Erwerbsfähigkeit, sondern es bedarf des "Nachweises" durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs 1 und, sofern ein solcher Bescheid nicht vorliegt, eines Bescheides des örtlich zuständigen Landesinvalidenamtes nach § 14 Abs 2 BEinstG, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird

(Hinweis E 25.9.1985, 84/09/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110266.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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