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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde darf auf Grund der Berufung eines Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz aufgreifen, sondern nur jene, deren Verletzung eine Bestimmung betrifft, die dem Schutz des jeweiligen Berufungswerbers dient und bezüglich deren er durch rechtzeitige Einwendungen Parteistellung i.S.d. § 134 Abs. 3 Wr BauO erworben hat.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050185.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012