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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0270 E 24. Februar 1998 RS 1Stammrechtssatz
Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 94 Abs 3 Bgld BauO ist wohl nur demonstrativ, wie aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht, und § 94 Abs 3 Bgld BauO verweist selbst im Einleitungssatz auf die Vorschriften dieses Gesetzes und sonstige baurechtliche Vorschriften. Es kommen daher zur Begründung solcher Rechte nur baurechtliche Vorschriften in Betracht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050288.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015