RS Vwgh 2000/11/21 97/05/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0270 E 24. Februar 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 94 Abs 3 Bgld BauO ist wohl nur demonstrativ, wie aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht, und § 94 Abs 3 Bgld BauO verweist selbst im Einleitungssatz auf die Vorschriften dieses Gesetzes und sonstige baurechtliche Vorschriften. Es kommen daher zur Begründung solcher Rechte nur baurechtliche Vorschriften in Betracht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050288.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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