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L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
HundehalteV Salzburg 1990 §1;Rechtssatz
Soweit der unabhängige Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung über die auf § 3c Abs. 1 letzter Satz Slbg LPolG gestützte Verfallsanordnung auf die auf mangelnde Eignung des Beschuldigten zur Haltung des in Rede stehenden Tieres hinweisende Vorgeschichte Bezug nahm, wird keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Es war nicht rechtswidrig, dass der unabhängige Verwaltungssenat bei der Beurteilung, ob mit dem Verfall des Tieres vorzugehen sei, auch auf frühere Verstöße gegen die Tierhaltungsvorschriften Bedacht nahm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050240.X03Im RIS seit
09.02.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013