RS Vwgh 2000/11/21 2000/05/0240

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HundehalteV Salzburg 1990 §1;
PolStG Slbg 1975 §3c Abs1 idF 1979/013;
VStG §17 Abs1;

Rechtssatz

Soweit der unabhängige Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung über die auf § 3c Abs. 1 letzter Satz Slbg LPolG gestützte Verfallsanordnung auf die auf mangelnde Eignung des Beschuldigten zur Haltung des in Rede stehenden Tieres hinweisende Vorgeschichte Bezug nahm, wird keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Es war nicht rechtswidrig, dass der unabhängige Verwaltungssenat bei der Beurteilung, ob mit dem Verfall des Tieres vorzugehen sei, auch auf frühere Verstöße gegen die Tierhaltungsvorschriften Bedacht nahm.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050240.X03

Im RIS seit

09.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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