RS Vwgh 2000/11/21 2000/05/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei Klärung der Frage, ob den Nachbarn im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren betreffend den Um- und Zubau Parteistellung zukommt, ist nicht ausschlaggebend, ob durch eine allfällige Parkplatzsuche von Kunden eine Änderung des bisherigen Zustandes eintritt, vielmehr ist entscheidend, ob das Bauvorhaben selbst geeignet ist, subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn zu berühren, wobei hier das einzig in Betracht kommende subjektivöffentliche Recht gemäß § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 bei baulichen Anlagen, die (wie hier) einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, jenes ist, dass die Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie gegeben sein muss.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050191.X01

Im RIS seit

21.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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