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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei Klärung der Frage, ob den Nachbarn im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren betreffend den Um- und Zubau Parteistellung zukommt, ist nicht ausschlaggebend, ob durch eine allfällige Parkplatzsuche von Kunden eine Änderung des bisherigen Zustandes eintritt, vielmehr ist entscheidend, ob das Bauvorhaben selbst geeignet ist, subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn zu berühren, wobei hier das einzig in Betracht kommende subjektivöffentliche Recht gemäß § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 bei baulichen Anlagen, die (wie hier) einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, jenes ist, dass die Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie gegeben sein muss.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050191.X01Im RIS seit
21.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009