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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wohl bildet die in einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG gesetzte dreitägige Frist für die Vorlage des Grundbuchsauszuges, der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und der Pläne die absolute Untergrenze einer "angemessenen" Frist im Sinne des Gesetzes; ausgehend davon, dass diese Beilagen aber schon einmal eingereicht worden waren und zurückgestellt wurden, also bloß neuerlich vorzulegen waren, ist es nicht erklärbar, warum die Bauwerberin - eine Kapitalgesellschaft mit Filialbetrieben und entsprechender Büroorganisation - nicht im Stande war, die Unterlagen auch in dieser äußerst kurzen Frist zu übermitteln. Es muss somit von einer (gerade noch) angemessenen Frist ausgegangen werden.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050213.X02Im RIS seit
23.01.2001