RS Vwgh 2000/11/21 97/05/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1;

Rechtssatz

Wohl bildet die in einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG gesetzte dreitägige Frist für die Vorlage des Grundbuchsauszuges, der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und der Pläne die absolute Untergrenze einer "angemessenen" Frist im Sinne des Gesetzes; ausgehend davon, dass diese Beilagen aber schon einmal eingereicht worden waren und zurückgestellt wurden, also bloß neuerlich vorzulegen waren, ist es nicht erklärbar, warum die Bauwerberin - eine Kapitalgesellschaft mit Filialbetrieben und entsprechender Büroorganisation - nicht im Stande war, die Unterlagen auch in dieser äußerst kurzen Frist zu übermitteln. Es muss somit von einer (gerade noch) angemessenen Frist ausgegangen werden.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050213.X02

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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