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L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs. 1 VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind. "Anderes bestimmen" insbesondere jene Verwaltungsvorschriften, die den Verfall nicht als Strafe, sondern als verwaltungspolizeiliche Maßnahme, im Besonderen als Sicherungsmittel gestalten, das nach den Verfahrensvorschriften des AVG zu verwirklichen ist. Der Verfall kann allerdings in den Fällen, in denen er als Nebenstrafe anzusehen ist, gleichzeitig auch als Sicherungsmaßnahme zu bewerten sein (Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 163). Hier ergibt sich aus der unmittelbaren Anordnung des Verfalls im Gesetzestext des § 3c Abs. 1 Slbg LPolG nach der Strafdrohung mit einer Geld- bzw. Arreststrafe, dass der Gesetzgeber diesen Verfall jedenfalls auch als (Neben-) Strafe angesehen hat. Der Strafcharakter eines solchen Ausspruches wird schließlich auch dadurch deutlich gemacht, dass (allein) eine Verwaltungsübertretung (und nicht etwa nur eine Gefahrenlage) Voraussetzung des Verfalls ist. Die Aufhebung des Ausspruches über die Geldstrafe begründet somit keine Rechtswidrigkeit der Verfallsanordnung.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBerufungsverfahrenStrafnorm VerfallStrafnorm BerufungsbescheidStrafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050240.X02Im RIS seit
09.02.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013