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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 78 Wr BauO (Lichteinfall) begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, dem Nachbarn steht nur das Recht zu, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet. Da im Beschwerdefall die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, ist der Nachbar durch das Bauvorhaben in keinen Abstandsbestimmungen verletzt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050185.X06Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012