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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Gesetz stellt für die Annahme, dass es sich um einen Mangel, der gemäß §7 Abs3 Z5 FSG 1997 als bestimmte Tatsache zu gelten hat und zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des betreffenden Lenkers berechtigt, als Voraussetzungen nur auf, dass durch die Verwendung des mit diesem Mangel behafteten Kraftfahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet wird und dass der Mangel dem Lenker vor Antritt der Fahrt hätte auffallen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110202.X01Im RIS seit
08.02.2001