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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §896;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/09/0087 E 31. Jänner 2001 Besprechung in:ZAS 2001/5, S 152 - 159;Rechtssatz
§ 9 Abs 7 VStG ist nicht gleichheitswidrig und verstößt nicht gegen Art 18 Abs 1 B-VG. Zwischen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Organes und der im Gesetz normierten Haftung der juristischen Person besteht ein diese Haftung begründender sachlicher Zusammenhang. Infolge der engen gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung zwischen einer juristischen Person und ihrem Organ unterliegt es keinem Zweifel, dass einerseits die juristische Person Einfluss darauf nehmen kann, dass sich ihr (vertretungsbefugtes) Organ gesetzgemäß verhält, und dass andererseits die juristische Person an allenfalls gesetzwidrig durch ihr Organ herbeigeführten wirtschaftlichen Vorteilen partizipiert, wie dies (wie auch im Beschwerdefall) bei einem vom AuslBG verpönten Einsatz (billiger) ausländischer Arbeitskräfte geradezu die Regel ist. Die juristische Person haftet auch sonst für die von ihrem Organ in ihrem Namen eingegangen Verpflichtungen. Im Bereich des § 9 VStG geht es um die Ahndung von Unrecht, das der juristischen Person zuzurechnen ist. Auch hinsichtlich Art 18 Abs 1 B-VG bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken. Dass die Strafe sowohl beim Bestraften als auch bei der haftenden Gesellschaft hereingetrieben werden kann, ist deswegen nicht bedenklich, weil es darauf ankommt, wer die Strafe letztlich bezahlen muss, was im Einzelfall gemäß § 896 ABGB danach zu beurteilen ist, welches Verhältnis zwischen den Beteiligten besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090002.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013