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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §52 Abs3;Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch eines Beamten (hier im Zurechnungsverfahren nach § 9 Wr PensionsO 1995) auf Einholung eines Gutachtens des Institutes für Arbeitsmedizin (oder dort beschäftigter Ärzte) besteht nicht. Die vom Beamten beantragte Beiziehung (von an diesem Institut beschäftigten Ärzten) kann - unbeschadet der Frage, ob es sich dabei um nichtamtliche Sachverständige handelt - schon deshalb nicht § 52 Abs.3 AVG in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 (erweiterte Möglichkeit der Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen) unterstellt werden, weil das vorliegende Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120036.X03Im RIS seit
11.07.2001