RS Vwgh 2000/11/22 98/12/0036

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs3;
PensionsO Wr 1995 §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch eines Beamten (hier im Zurechnungsverfahren nach § 9 Wr PensionsO 1995) auf Einholung eines Gutachtens des Institutes für Arbeitsmedizin (oder dort beschäftigter Ärzte) besteht nicht. Die vom Beamten beantragte Beiziehung (von an diesem Institut beschäftigten Ärzten) kann - unbeschadet der Frage, ob es sich dabei um nichtamtliche Sachverständige handelt - schon deshalb nicht § 52 Abs.3 AVG in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 (erweiterte Möglichkeit der Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen) unterstellt werden, weil das vorliegende Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120036.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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