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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0117 E 22. November 2000 RS 1Stammrechtssatz
Ausgehend von den zum § 74 Abs. 3 DGO Graz ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 11. März 1999, G 33/98-10, u. a., und vom 4. März 1999, G 470/97-19) sowie vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0121, handelt es sich bei der genannten Regelung um eine verfassungsrechtlich ausreichend determinierte und auch sonst unbedenkliche Ermessensbestimmung und kommt den diese Bestimmung scheinbar durchführenden "Richtlinien" nicht die Eigenschaft einer Rechtsverordnung zu.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120116.X01Im RIS seit
11.07.2001