RS Vwgh 2000/11/22 99/12/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
DGO Graz 1957 §74 Abs3;
DGO Graz Richtlinien 1977;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0121 E 14. Dezember 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Den § 74 Abs 3 DGO Graz scheinbar durchführenden "Richtlinien" kommt nicht die Eigenschaft einer Rechtsverordnung zu. Dies insbesondere deshalb, weil diese Richtlinien nach ihrer sprachlichen Fassung als eine nur intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden können, die die Möglichkeit der Zuerkennung einer Belohnung vorsehen. Dafür spricht auch, daß sie als "Richtlinien" im Gegensatz zu den ebenfalls im Amtsblatt verlautbarten Verordnungen bezeichnet werden. Diese Betrachtung gebietet auch die gebotene gesetzeskonforme Interpretation, weil bei einer Wertung der Richtlinien als Rechtsverordnung gerade die Bestimmung, auf die sich der Bf beruft, in einem nicht überbrückbaren Spannungsverhältnis zum § 74 Abs 3 DGO Graz stünde. Es darf doch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß Bedienstete, die eine bestimmte Zeit im Umfeld von politisch legitimierten bzw bestellten Organwaltern tätig sind, JEDENFALLS eine ausgezeichnete Dienstleistung erbringen, die eine außerordentliche Vorrückung rechtfertigt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120115.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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