RS Vwgh 2000/11/22 99/12/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0174 99/12/0189

Rechtssatz

Die Zurückholung der Originalausfertigung des erstangefochtenen, unbestritten am 4. Mai 1999 rechtswirksam zugestellten Bescheides vom 3. Mai 1999 beseitigte nicht die rechtliche Existenz dieses Bescheides.

Der zweitangefochtene Bescheid beruft sich nicht auf § 62 Abs. 4 AVG (Berichtigung). Sollte er dessen ungeachtet als von der Behörde intendierter Berichtigungsbescheid im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG aufzufassen sein, wäre er schon deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen (Schreibfehler oder diesem gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des erstzugestellten Bescheides) gar nicht vorlägen.

Das bloße Abverlangen der Ausfertigungen des zweitzugestellten Bescheides, dem der damalige Vertreter des Beschwerdeführers nur zum Teil nachkam, bewirkte gleichfalls nicht die Eliminierung dieses Bescheides aus dem Rechtsbestand. Die belangte Behörde hat auch in der Folge den zweitangefochtenen Bescheid nicht förmlich aus dem Rechtsbestand beseitigt (z.B. durch die Erlassung eines ihn betreffenden Berichtigungsbescheides nach § 62 Abs. 4 AVG oder seine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG).

Schlagworte

Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120168.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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