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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die vom Beamten seit 1990 bezogene Leiterzulage ist gemäß § 30a Abs. 1 GehG/Stmk. (alte Fassung) nicht zu "gewähren", sondern es besteht darauf - bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen - ein Rechtsanspruch des Beamten. Dieser Rechtsanspruch kann im öffentlich-rechtlichen Besoldungsrecht der Beamten vom Gesetzgeber im Rahmen des verfassungsgesetzlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich einseitig gestaltet werden. Eine Änderung der Rechtsgrundlage durchbricht dann im Allgemeinen genauso wie eine wesentliche Sachverhaltsänderung eine allenfalls bestehende Rechtskraftwirkung bei bescheidmäßiger Zuerkennung.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120188.X02Im RIS seit
04.01.2002