RS Vwgh 2000/11/22 98/12/0188

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1;

Rechtssatz

Die vom Beamten seit 1990 bezogene Leiterzulage ist gemäß § 30a Abs. 1 GehG/Stmk. (alte Fassung) nicht zu "gewähren", sondern es besteht darauf - bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen - ein Rechtsanspruch des Beamten. Dieser Rechtsanspruch kann im öffentlich-rechtlichen Besoldungsrecht der Beamten vom Gesetzgeber im Rahmen des verfassungsgesetzlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich einseitig gestaltet werden. Eine Änderung der Rechtsgrundlage durchbricht dann im Allgemeinen genauso wie eine wesentliche Sachverhaltsänderung eine allenfalls bestehende Rechtskraftwirkung bei bescheidmäßiger Zuerkennung.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120188.X02

Im RIS seit

04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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