Entscheidend im Zusammenhang mit § 74 Abs. 3 DGO Graz ist zunächst, ob der Beamte die Einstiegsvoraussetzung für die gesetzliche Ermessensregelung, nämlich eine ausgezeichnete Dienstleistung, aufweist. Ist die Einstiegsvoraussetzung im Hinblick auf die ausgezeichnete Dienstbeschreibung des Beamten nach § 18 DGO Graz zu bejahen, ist ausgehend von den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinen Erkenntnissen vom 11. März 1999, G 33/98-10, u. a., und vom 4. März 1999, G 470/97-19 bei der weiteren Anwendung des § 74 Abs. 3 DGO Graz vor dem Hintergrund der sonstigen besoldungsrechtlichen Regelungen noch zu bedenken, dass § 74 Abs. 3 DGO Graz als den Dienstgeber ermächtigende, subsidiäre Norm nur die Abgeltung von AUSSERGEWÖHNLICHEN Leistungen von Bediensteten vorsieht, die nicht bereits auf andere Weise eine Entschädigung gefunden haben. In dieser Form der außerordentlichen Vorrückung, also durch regelmäßige monatliche Geldleistungen, sollen - so der Verfassungsgerichtshof - nur besonders HERAUSRAGENDE Dienstleistungen honoriert und dadurch der Bedienstete motiviert werden, sich auch künftig in besonderer Weise für seinen Dienstgeber einzusetzen. Im Beschwerdefall wurde die belangte Behörde - hinsichtlich der Frage, ob der Beamte tatsächlich über den Regelfall eines politischen Sekretärs hinausgehende zusätzliche hervorragende und damit belohnungswürdige Leistungen erbracht hat - der sie auch bei Ermessensentscheidungen in Dienstrechtsverfahren, für das nach § 1 Abs. 1 DVG 1984 grundsätzlich die Bestimmungen des AVG (- mit hier nicht wesentlichen Abweichungen -) anzuwenden sind, treffenden Sachverhaltsermittlungs- und Begründungsverpflichtung nicht gerecht (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, zu § 56 unter Nr. 115. ff bzw. zu § 58 unter Nr. 16. ff wiedergegebenen Rechtssätze).