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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §9 Abs4;Rechtssatz
§ 9 Abs 4 LDG 1984 enthält nur eine demonstrative Aufzählung der Kündigungsgründe. Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu überprüfen und nur jene Beamte in das (unkündbare) definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl beispielsweise das hg E 7.10.1998, 98/12/0278, mwH). Da jeder der im Gesetz genannten Kündigungsgründe (- sofern deren Vorliegen in einem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren festgestellt worden ist -) für sich allein die Kündigung rechtfertigt, kann dem Vorbringen des Landeslehrers, ein Teil des ihm vorgeworfenen Verhaltens hätte unter einen anderen Kündigungstatbestand subsumiert werden müssen, keine ergebnisrelevante Bedeutung beigemessen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120236.X02Im RIS seit
23.01.2001