RS Vwgh 2000/11/22 AW 2000/03/0077

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG - Da der Verwaltungsgerichtshof in einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat, ist zunächst davon auszugehen, dass die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten der Zielsetzung entspricht, einen fairen und wirksamen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt sicherzustellen. Eine solche Festlegung liegt im zwingenden öffentlichen Interesse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000030077.A01

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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