RS Vwgh 2000/11/22 99/12/0214

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

NGZG 1971 §5 Abs2 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs1;
PG 1965 §4 Abs2;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Ob die Beamtin der dienstbehördlichen Verfügung entsprechend den Dienst angetreten hat oder nicht, ist für die Beurteilung der das Ruhestandsversetzungsverfahren beendenden Wirkung der in Form einer Weisung ergangenen Dienstantrittsaufforderung ohne rechtliche Erheblichkeit, weil es ausschließlich auf deren rechtswirksame Verfügung, nicht aber darauf ankommt, ob die Weisung befolgt wurde oder nicht. Daher ist es auch rechtlich unerheblich, ob ihr der Dienststellenleiter den Dienstantritt "verweigerte": als nachgeordneter Organwalter konnte er die von der ihm übergeordneten Dienstbehörde erster Instanz erteilte Weisung nicht außer Kraft setzen und damit auch nicht die sich für die Beurteilung der allfälligen weiteren daraus für ein anhängiges Ruhestandsversetzungsverfahren ergebenden Folgen beseitigen. Es ist unter dem Gesichtspunkt des § 62c Abs 1 PG auch rechtlich unerheblich, ob die durch die Dienstantrittsaufforderung bewirkte Verfahrensbeendigung rechtmäßig erfolgte oder nicht (vgl E vom 23.6.1999, 98/12/0500). Diese Frage könnte allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren eine Rolle spielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120214.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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