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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RGV 1955 §39 idF 1998/I/123;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0241 E 22. November 2000Rechtssatz
Der in der Verordnung BGBl. II Nr. 300/1998 umschriebene Kreis der Anspruchsberechtigten deckt sich mit dem persönlichen Geltungsbereich, auf den § 39 Abs. 1 RGV abstellt. Wenn nicht dem Verordnungsgeber eine rechtswidrige Vorgangsweise dahingehend unterstellt wird, er habe die Verordnungsermächtigung des § 39a RGV überzogen, weil die in der Verordnung angesprochenen Dienstverrichtungen (Teilnahme an Ausbildungstagen) ohnehin bereits als mit dem Exekutivdienst zusammenhängend durch die Pauschalvergütung nach § 39 RGV erfasst sind, es also zu einer (diesfalls dem Gesetz widersprechenden) Doppelabgeltung käme, folgt daraus, dass die Teilnahme der genannten Gendarmeriebeamten an den Ausbildungstagen im Sinne des § 39a RGV nicht als "mit dem Exekutivdienst zusammenhängende" Dienstzuteilungen bzw. Dienstreisen im Sinne des § 39 RGV zu werten ist. Diese Betrachtung deckt sich auch dem Grunde nach mit dem Bericht des Finanzausschusses (1321 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP), in dem ausdrücklich und ohne Einschränkung auf eine bestimmte Beamtengruppe, die reisegebührenrechtliche Abgeltung der Teilnahme an Ausbildungstagen als ein Motiv für die Verordnungsermächtigung nach § 39a RGV genannt worden ist; auch daraus folgt, dass diese Schulungen nicht als vom § 39 RGV erfasst gesehen worden sind. Das bedeutet weiters, dass ein Gendarmeriebeamter für die Teilnahme an den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 300/1998 erfassten Veranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung neben der Pauschalvergütung nach § 39 RGV auch Anspruch auf die Pauschalvergütung nach § 39a RGV hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120277.X03Im RIS seit
11.07.2001