RS Vwgh 2000/11/22 2000/12/0016

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art137;
EO §1;
KAG NÖ 1974 §45;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §63 Abs2;

Rechtssatz

Auch wenn in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses das Verwaltungsvollstreckungsgesetz grundsätzlich nicht anzuwenden ist und demzufolge ein von einer Behörde bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine öffentlichrechtlich zustehende Geldleistung weder im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren noch - in Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung - im gerichtlichen Exekutionsverfahren vollstreckt werden kann, was notwendigerweise bei Durchsetzung solcher Ansprüche zur Befassung des Verfassungsgerichtshofes in einem Verfahren nach Art. 137 B-VG führt, gebietet die vorliegendenfalls maßgebende Sach- und Rechtslage aus folgenden Überlegungen eine andere Vorgangsweise: Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof - mangels Entscheidung durch die zuständige Behörde - den Rechtsträger zur Leistung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages verpflichtet und nicht bloß die Gebührlichkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruches festgestellt. Es sind daher die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 VwGG gegeben. Die ordentlichen Gerichte haben bei der Vollstreckung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vorzugehen. Demnach werden die im § 1 der Exekutionsordnung aufgezählten Exekutionstitel durch die einschlägigen Bestimmungen des VwGG erweitert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120016.X01

Im RIS seit

15.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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