RS Vwgh 2000/11/22 99/12/0214

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG;
DVG 1984;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Die für das Ruhestandsversetzungsverfahren in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (AVG, DVG und PG) sehen weder für die amtswegige Einleitung eines derartigen dienstbehördlichen Verfahrens noch für dessen Beendigung eine bestimmte Form vor. Insbesondere ist nicht geboten, von Amts wegen einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen wird. Es ist aber im Hinblick auf mögliche Rechtsfolgen, die mit der Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens verbunden sein können, und aus der Überlegung heraus, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, auf eine formlose Beendigung (Einstellung) eines solchen Verfahrens, das nicht mit dem von ihm gewünschten Erfolg endet, seinerseits mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, zB durch eine Antragstellung oder eine Befassung der Personalvertretung zu reagieren, erforderlich, dass ein derartiger Willensentschluss der Behörde hinreichend nach außen in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist, ist jeweils nach den Umständen im Einzelfall zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120214.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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