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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten eines Amtssachverständigen reicht für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 AVG nicht aus. Dies gilt auch für den Einwand, dass der Amtssachverständige in einem Dienstverhältnis (und daher Naheverhältnis) zu jenem Rechträger steht, der vom Ausgang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, in dem er in dieser Eigenschaft beigezogen wird, betroffen ist. Der Amtssachverständige steht nämlich in Ausübung dieser Funktion unter (strafrechtlich sanktionierter) Wahrheitspflicht (vgl. dazu das Erkenntnis des VfGH vom 11. März 1965, VfSlg. 4929), gegen die im Hinblick auf Art 20 Abs. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (so bereits das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1982, 81/07/0209, VwSlg. 10714 A/1982 - nur Leitsatz). Aus dem Dienstverhältnis allein kann auch kein Befangenheitsgrund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG abgeleitet werden.
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120036.X02Im RIS seit
11.07.2001