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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §74 Abs3;Rechtssatz
Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in den Ruhestand versetzt wurde, kommt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof (das die Frage der Zuerkennung von außerordentlichen Vorrückungen als Belohnung gemäß § 74 Abs. 3 DGO Graz betrifft) keine Bedeutung zu. Dies führte jedenfalls zu keiner Gegenstandslosigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine andere Rechtsstellung erlangt als im Falle der Abweisung, ist es doch im fortgesetzten Verfahren aus rechtlichen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihm eine außerordentliche Vorrückung (allenfalls auch nur für einen begrenzten Zeitraum) zuerkannt werden kann, womit er - selbst wenn sich dies nicht für seine Ruhegenussbemessung auswirkte - einen vermögensrechtlichen Anspruch erwerben würde. Allerdings wirkt sich die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers insoweit für das fortgesetzte Verfahren aus, als der Beurteilungszeitraum für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 3 DGO Graz mit der Ruhestandsversetzung endet, weil Dienstleistungen mangels der Verpflichtung des Ruhestandsbeamten zur Erbringung von solchen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommen. Es reicht daher aus, dass der Beamte während seiner (restlichen) aktiven Dienstzeit (hier: im Zeitraum eines anhängigen Verfahrens bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gegen eine negative Entscheidung nach § 74 Abs. 3 DGO Graz bis zu seiner Ruhestandsversetzung) im Hinblick auf die Aussicht auf eine solche außerordentliche Vorrückung (im Falle des Obsiegens) zu solchen besonderen Dienstleistungen motiviert werden konnte.
Schlagworte
Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120113.X06Im RIS seit
11.07.2001