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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
GehG 1956 §1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren zu 94/12/0111 (das E VwGH 2.7.1997, 94/12/0111, wurde mit E VfGH 27.6.2000, KI-23/97, aufgehoben)Rechtssatz
Nach den beachtlichen Rechtsbeziehungen im Drittschuldnerrecht ist die Frage, gegen wen der Drittschuldner dann, wenn sich nach Erfüllung eines im Zuge einer Forderungsexekution gepfändeten und dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung überwiesenen Anspruchs herausstellt, dass dieser Anspruch entweder von vornherein nicht bestanden hat oder später weggefallen ist, einen Bereicherungsanspruch hat, auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dahin zu beantworten, dass dies der betreibende Gläubiger ist (vgl. dazu OGH, ÖBA 1988/110, mit einer im Ergebnis zustimmenden Glosse von St. Frotz). Das hat aber im Beschwerdefall zur Konsequenz, dass die Dienstgeberin als Drittschuldnerin die an betreibende Gläubiger des Beamten als Verpflichteten - auf Grund eines Irrtums über den Weiterbestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und daraus resultierende Bezugsansprüche des Beamten - erbrachten Leistungen nicht vom Beamten, sondern nur von den betreibenden Gläubigern zurückfordern kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120213.X04Im RIS seit
09.02.2001