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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RGV 1955 §39 idF 1998/I/123;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0241 E 22. November 2000Rechtssatz
Die Tätigkeit des Gendarmeriebeamten als Ausbildner (also nicht zum Zwecke seiner eigenen Aus- und Fortbildung) bei einem solchen Ausbildungstag wird weder von der Pauschalvergütung nach § 39 RGV noch von der auf Grundlage der nach § 39a RGV erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 300/1998 erfasst. Damit besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Gendarmeriebeamten auf reisegebührenrechtliche Abgeltung dieser auswärtigen Dienstverrichtung außerhalb der genannten Pauschalregelungen. Eine andere Betrachtung wäre - ausgehend von der Zweckbestimmung der RGV, einen durch auswärtige Dienstverrichtung bedingten Mehraufwand abzugelten, und da ein solcher bei einer allfälligen Doppelverwendung zumindest typologisch nicht zweifach entstehen kann - dann geboten, wenn ein Gendarmeriebeamter im Rahmen "seines Ausbildungstages" (der reisegebührenrechtlich durch die Pauschalvergütung nach § 39a RGV iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 300/1998 abgegolten wird) zusätzlich als Ausbildner eingesetzt wird. Diesfalls besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Reisezulage. Dafür, dass im Beschwerdefall eine solche Konstellation gegeben gewesen wäre, gibt es aber keine Anzeichen. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung vielmehr nur auf § 39 RGV gestützt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120277.X04Im RIS seit
11.07.2001