RS Vwgh 2000/11/22 98/12/0036

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
DO Wr 1994 §68 Abs2 Z3;
PensionsO Wr 1995 §9;

Rechtssatz

Die von Amts wegen erfolgende Verfügung einer Ruhestandsversetzung nach § 68 Abs. 2 Z 3 Wr DO 1994 hat in Form eines Bescheides zu ergehen, um wirksam zu sein. Dem Inhalt nach teilt im Beschwerdefall der Magistrat in seinem Schreiben dem Beamten seine Versetzung in den Ruhestand durch eine andere Behörde (hier: gemeinderätliche Personalkommission) mit. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes (nämlich der Äußerung der ausstellenden Stelle = Magistrat über die intendierte Zurechnung an ein anderes Organ, das den Willensentschluss gefasst hat) kommt die mögliche Wertung dieser Erledigung als Intimationsbescheid in Betracht, sofern es sich bei dieser Erledigung um einen Bescheid handelt. Nach den vorgelegten Akten hat auch die gemeinderätliche Personalkommission einen derartigen Beschluss gefasst, sodass der durch die Erledigung hervorgerufene äußere Eindruck mit dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen übereinstimmt. Im Hinblick auf die Stellung des Magistrates und den Umstand, dass die gemeinderätliche Personalkommission über keinen eigenen Hilfsapparat (keine eigene Geschäftsstelle) verfügt, hält der VwGH die Ausfertigung von Beschlüssen der gemeinderätlichen Personalkommission durch den Magistrat für unbedenklich. Der Erledigung kommt daher der Charakter eines Intimationsbescheides zu, der der gemeinderätlichen Personalkommission zuzurechnen ist.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120036.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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