RS Vfgh 2001/6/27 V29/01

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
BausperreV der Gd Wienerwald vom 23.10.97
Nö ROG 1976 §23

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bausperreverordnung mangels hinreichender Bestimmtheit der Darstellung der angestrebten Ziele im Sinne des Nö Raumordnungsgesetzes

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der BausperreV der Gemeinde Wienerwald vom 23.10.97.

Die in der vorliegenden Bausperrenverordnung enthaltenen Aussagen "Die Gemeinde Wienerwald beabsichtigt für diesen Bereich, die langjährig auf diesem Gelände bestehende Nutzung im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald neu zu überdenken" und es "muss zunächst überprüft werden, inwiefern eine andere Nutzung, als die derzeit Festgelegte, dem Nö Raumordnungsgesetz und dem rechtskräftigen örtlichen Raumordnungsprogramm der Gemeinde Wienerwald, insbesondere den darin festgelegten Zielen entspricht", bringen die "Darstellung der anzustrebenden Ziele" der Bausperre nach §23 Abs1 Nö ROG 1976 nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck und ermöglichen damit nicht die Entscheidung, ob eine Baubewilligung nach §14, §23 Nö BauO 1996 mit dem zukünftigen, möglicherweise zu ändernden örtlichen Raumordnungsprogramm in Einklang zu bringen und - wenn sie auch nach dem geltenden Flächenwidmungsplan zulässig ist - zu erteilen, oder ob die Baubewilligung mit Rücksicht auf die verhängte Bausperre zu verweigern ist.

(Anlaßfall: E v 27.06.01, B2355/98 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Bausperre, Determinierungsgebot, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V29.2001

Dokumentnummer

JFR_09989373_01V00029_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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