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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
GehG 1956 §1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren zu 94/12/0111 (das E VwGH 2.7.1997, 94/12/0111, wurde mit E VfGH 27.6.2000, KI-23/97, aufgehoben)Rechtssatz
Es besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beamte der Rechtsfolgen seiner strafgerichtlichen Verurteilung, nämlich des damit verbundenen Amtsverlustes und der damit verbundenen besoldungsrechtlichen Folgen hätte bewusst sein müssen, sind doch die diese Rechtsfolgen anordnenden Bestimmungen klar und unmissverständlich und bedürfen keiner besonderen Auslegung (in diesem Sinne bereits das Erkenntnis des VwGH vom 24. Oktober 1996, 96/12/0303 = VwSlg. 14547 A/1996). Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob ihn sein Verteidiger im Strafverfahren auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat oder hätte machen müssen. Abgesehen davon, dass die vom Beamten ins Treffen geführten Informationspflichten des Dienstgebers vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen sind, geht auch der aus der behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers vom Beamten gezogene Schluss auf die mangelnde Vorwerfbarkeit seiner mangelnden Kenntnisse an der nach § 13a GehG 1956 maßgebenden Rechtslage vorbei. Die nach dem Amtsverlust von der Behörde irrtümlich an ihn weiter geleisteten Bezugszahlungen wurden daher vom Beamten nicht in gutem Glauben empfangen und stellen daher einen zu ersetzenden Übergenuss dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120213.X02Im RIS seit
09.02.2001