Index
L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
GehG 1956 §1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren zu 94/12/0111 (das E VwGH 2.7.1997, 94/12/0111, wurde mit E VfGH 27.6.2000, KI-23/97, aufgehoben)Rechtssatz
Es kommt unter dem Gesichtspunkt des § 13a GehG 1956 nicht darauf an, wodurch der (nicht vom Beamten veranlasste) unbestritten bestehende Irrtum der auszahlenden Stelle herbeigeführt wurde, der zur Auszahlung von Bezugsbestandteilen an den Beamten nach Beendigung von dessen öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis geführt hat. Maßgebend ist vielmehr, ob er dem Beamten objektiv erkennbar war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120213.X01Im RIS seit
09.02.2001