RS Vwgh 2000/11/22 99/12/0324

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §6 Abs1;
UniStG 1997 §81 Abs5 Z2;
UniStG 1997 §81 Abs5 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0326

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist der erstinstanzliche Bescheid dem Universitätsorgan "Vorsitzender der Studienkommission" zuzurechnen (dies ungeachtet des Beisatzes "als Studiendekan"), was auch durch die Rechtsmittelbelehrung unterstrichen wird, wonach gemäß § 81 Abs. 5 Z. 2 UniStG 1997 Berufung an die Studienkommission ergriffen werden könne. Diese Rechtsmittelbelehrung ist zutreffend. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass der Vorsitzende der Studienkommission "funktionell als Studiendekan" eingeschritten ist, weil § 81, insbesondere Abs. 5 dieser Bestimmung, eine solche Differenzierung nicht vornimmt. Es hatte daher nach der zwingenden Bestimmung des § 81 Abs. 5 Z. 2 UniStG 1997 die Studienkommission als Berufungsbehörde einzuschreiten und nicht gemäß Z. 3 dieses Absatzes das Fakultätskollegium (eben, weil in erster Instanz nicht der Studiendekan entschieden hat). An der Zuständigkeit der Studienkommission als Berufungsbehörde vermochte die auf § 6 AVG gestützte Weiterleitung der Berufung an das Fakultätskollegium nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, 94/05/0370, VwSlg. Nr. 14475 A/1996).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120324.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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