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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass es - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, 94/12/0121, ausgesprochen hat - auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides über eine außergewöhnliche Vorrückung nach § 74 Abs. 3 DGO Graz ankommt (die sich im Beschwerdefall nicht geändert hat), ist aus dem Ermessenscharakter dieser Bestimmung abzuleiten, dass eine derartige Belohnung auch rückwirkend und allenfalls - wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für deren Zuerkennung nicht mehr vorliegen, weil keine dauerhafte außergewöhnliche Leistung mehr vorliegt - auch nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zuerkannt werden kann.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120113.X05Im RIS seit
11.07.2001