RS Vwgh 2000/11/22 99/12/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2000
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
DGO Graz 1957 §74 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass es - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, 94/12/0121, ausgesprochen hat - auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides über eine außergewöhnliche Vorrückung nach § 74 Abs. 3 DGO Graz ankommt (die sich im Beschwerdefall nicht geändert hat), ist aus dem Ermessenscharakter dieser Bestimmung abzuleiten, dass eine derartige Belohnung auch rückwirkend und allenfalls - wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für deren Zuerkennung nicht mehr vorliegen, weil keine dauerhafte außergewöhnliche Leistung mehr vorliegt - auch nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zuerkannt werden kann.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120113.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten